von Sikla GmbH am 26 Mai 2020
Bisher war es in Deutschland üblich, bei baulichen Anlagen in manchen Fällen spontan Bestandsschutz anzunehmen. Dies sollte die Möglichkeit schaffen, selbst bei inzwischen geänderten oder aktualisierten bzw. neuen technischen Baubestimmungen frühere Bauarten zu belassen, um keinen unnötigen Änderungsaufwand zu verursachen.
Bei Bestandsschutz zu beachten
Bestandsschutz gilt jedoch nicht, wenn sich aus der baulichen Situation Gefahren für Leib und Leben ergeben können, die früher ggf. unbekannt waren, vgl. auch z.B. § 54(4) BayBO. Der Betreiber ist dann zur Anpassung verpflichtet.
Für den Anlagenhersteller besteht in diesem Zusammenhang eine vertragliche Nebenpflicht gemäß § 241 BGB auf dieses Erfordernis hinzuweisen. Bestandsschutz gilt auch dann nicht, wenn wesentliche Änderungen einer baulichen Anlage geplant sind, so dass eine erneute Beurteilung anhand der aktuell gültigen technischen Regeln vorzunehmen ist.
Aus § 3 (7) BetriebssicherheitsVO ergibt sich dann die regelmäßige Pflicht, Gefährdungsbeurteilungen entsprechend dem Stand der Technik zu prüfen. Wichtig ist zu beachten, dass jede Brandgefährdung natürlich immer eine Gefahr für Leib und Leben darstellt.
Durchbiegung als Kriterium der Tragfähigkeit
Für Installation oberhalb der selbstständigen Unterdecke über einem Rettungsweg gilt z.B. neu nach DIN EN 1363-1 : 2012-10 (verbindlich anzuwenden seit 2016-10) das Kriterium der Tragfähigkeit entsprechend Abschnitt 11, welches gleichzeitig die Voraussetzung für den Raumabschluss zur Einhaltung der Rauchdichtheit (E) nach DIN EN 13501-1 ist.
Im Sikla Brandschutz-Leitfaden (gültig in der aktualisierten Fassung 2019-08) wird konkret auf diesen Aspekt hingewiesen. Mit der 2019 in allen Bundesländern erfolgten Überführung der neuen MVVTB (Muster-Verwaltungsvorschrift technische Baubestimmungen) in Landesrecht gewinnt insbesondere diese Passage besondere Bedeutung.
Aus diesem Grund haben wir diesen Detail des Brandschutz-Leitfadens für Sie hier hervorgehoben.
In Abschnitt 11.1 der Norm wird beschrieben, dass Versagen dann eintritt, wenn im Brandversuch entweder die Durchbiegungsgeschwindigkeit nach 10 Minuten oder die Tragfähigkeit bei unveränderter Lasteinwirkung überschritten wird.
Verformung der Schiene zum Seileck - Tragfähigkeit ist nicht mehr gegeben.
Rechnerisch gilt die Tragfähigkeit als erreicht, wenn für biegebelastete Bauteile der zulässige Grenzwert der Durchbiegung D überschritten wird.
Erfahren Sie mehr über wichtige gesetzliche Vorgaben zum Brandschutz und dem Verhalten von Bauteilen und Rohren im Brandfall in unserem Brandschutz-Leitfaden.
Hier kommen sie zu unserem Einführungs-Artikel zum Thema Brandschutz.
Lesen Sie dazu auch den Fachartikel unseres Experten für Technische Information, Dr.-Ing. Werner Ludwig, Fachplaner für gebäudetechnischen Brandschutz (EIPOS) zum Thema „Regelkonforme Brandschutzlösungen im Installationsbereich“ - erschienen im BTGA-Almanach 2019. Hier erfahren Sie mehr (2,2 MB).
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